Salvia pratensis - Naturwiese

Die Beerntung

Innerhalb eines Ursprungsgebietes sind Samen von einem oder mehreren Beständen nach den Vorgaben des "European Cooperative Programme for Plant Genetic Resources" (ECPGR) (Europäisches Programm für pflanzliche genetische Resourcen, eine Vereinigung europäischer Genbanken) zu ernten. Das erhaltene Vermehrungsgut soll die genetische Bandbreite der Region bzw. des Bestandes möglichst gut zu repräsentieren - siehe auch http://www.genbank.at.
Aus Gründen des Arten- und Lebensraumschutzes kann das Einholen einer Sammelbewilligung bei der zuständigen Naturschutzbehörde notwendig sein.
Die Auswahl des Entnahmeortes und die Zuordnung des Lebensraumtyps hat nachweislich von einer fachlich geeigneten Person der HBLFA Raumberg-Gumpenstein oder der zuständigen Naturschutzbehörde zu erfolgen. Die Information des Grundbesitzers und seine Einwilligung zur Entnahme werden vorausgesetzt.

Auswahl der Spenderfläche für Sammlungen

Geeignete Spenderflächen sollen die typischen genetischen Anlagen der Region repräsentieren. Für die Auswahl sind folgende Kriterien notwendig:

  • Die in dem Pflanzenbestand vorkommenden Arten bilden eine standortökologische, arealkundlich und unter den gegebenen Nutzungsbedingungen plausible Pflanzengemeinschaft.
  • Bei Verdacht auf Einsaat mit nicht für die Gewinnung regionaler Samen geeignetem Samenmaterials, auch wenn es sich um standortökologisch passende Arten handelt, oder der Standort sonst verändert erscheint, ist im Zweifel von einer Beerntung des Bestandes abzusehen.
  • Für den Aufbau von Saatgutvermehrungen muss das Material von mindestens 50 Wildpflanzen geerntet werden, um die genetische Vielfalt einer Art zu erhalten. Der Spenderbestand soll dabei mindestens 100 Individuen einer Art enthalten.
  • Die Eignung des Freilandbestandes wird von einem fachlich geeigneten Mitarbeiter der HBLFA Raumberg-Gumpenstein festgestellt und die Sammlung von diesem oder von ihm bestimmten Personen durchgeführt. Falls vorgegeben, entscheidet die Naturschutzabteilung des betreffenden Bundeslandes über Eignung oder Nichteignung eines Freilandbestandes als Sammelbestand (siehe z.B. EU-Richtlinie 2010/60)